FAQ
Ziel des Gesetzes ist es, die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten für den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern und deren Voraussetzungen zu regeln.
Das Gesetz definiert zwei Arten von Fachkräften:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung, die eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben. Wenn die qualifizierte Berufsausbildung in einem Drittland abgeschlossen wurde, ist vor dem Visumantrag von einer amtlich zuständigen Anerkennungsbehörde in Deutschland zu prüfen, ob der Berufsabschluss gleichwertig ist mit einer deutschen Berufsausbildung.
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben. Hier ist ebenfalls ein Anerkennungsverfahren in Deutschland vor der Visabeantragung erforderlich.
Unqualifizierte oder Niedrigqualifizierte stellen keine Fachkraft im Sinne des Gesetzes dar.
Nein. Das ist nicht möglich. Nach Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist es erforderlich, dass der Berufsabschluss des Ausländers vor der Einreise durch ein Anerkennungsverfahren auf seine Gleichwertigkeit überprüft wird. Personen ohne Qualifizierung bzw. niedriger Qualifizierung bietet das Gesetz somit keine neuen Möglichkeiten für den Zugang zu dem deutschen Arbeitsmarkt.
Eine Fachkraft kann ein Einreisevisum zu Arbeitszwecken in Deutschland beantragen, wenn
- ihre ausländische Qualifikation durch zuständige Behörden in Deutschland anerkannt wurde und
- wenn die Fachkraft ein konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten hat.
Das Beschäftigungsverhältnis muss in Deutschland sozialversicherungspflichtig sein. Hierfür soll der zukünftige Arbeitgeber ein Formular (Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis) ausfüllen.
Für reglementierte Berufe (z. B. im Gesundheitswesen) ist zusätzlich eine Berufsausübungserlaubnis (oder die Zusicherung über den Erhalt) erforderlich.
Die Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG) ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen.
Die Fachkraft muss
- über einen deutschen, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen ausländischen Hochschulabschluss verfügen, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist;
- bereits ein konkretes Jobangebot in einem Unternehmen in Deutschland haben für mindestens ein Jahr und
- die Arbeitsstelle muss der Qualifikation (Hochschulabschluss) angemessen sein.
Falls die Fachkraft die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU nicht erfüllt, kann stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Hier ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, die prüft, ob die Qualifikation der Fachkraft zu der beabsichtigten Beschäftigung passt.
Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
Ja, bei Beschäftigungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie muss die Arbeitskraft keinen Nachweis einer Qualifikation als Fachkraft erbringen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Vergleichbare Qualifikation, die die Fachkraft in den letzten sieben Jahren durch mindestens dreijährige Berufserfahrung erworben hat;
- Einen Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45.552 Euro (im Jahr 2023) verdient und
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 belegen kann, wobei auf diese in begründeten Einzelfällen verzichtet werden kann (z.B. wenn für die konkrete Beschäftigung ausschließlich Englischkenntnisse notwendig sind).
Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monate, höchstens aber für vier Jahre, ausgestellt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich. Nach 33 Monaten können Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Falls die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorzeitig nachgewiesen werden, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.
Es gilt der gesetzliche Mindestlohn. Für eine Zustimmung der Agentur für Arbeit muss die Bezahlung den ortsüblichen Gehältern entsprechen. Ein Mindestgehalt gibt es für den Aufenthalt im Rahmen der Blauen Karte EU und für Fachkräfte ab dem 45. Lebensjahr.
Das Bruttomindestjahresgehalt beträgt 58.400 Euro (im Jahr 2023). Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin gilt ein verringertes Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45.552 Euro (im Jahr 2023). In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen.
Die Dauer des Visumverfahrens hängt von der zuständigen deutschen Vertretung vor Ort ab. Es sind mit 3-6 Monaten Verfahren zu rechnen. Es gibt aber die Möglichkeit das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG in die Wege zu leiten. Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren gelten für das Anerkennungsverfahren sowie für die Terminvergabe und für die Bearbeitung bei der deutschen Auslandsvertretung kürzere Bearbeitungsfristen. Diese sind gesetzlich festgelegt. Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist eine Gebühr von 411,00 € an die Ausländerbehörde zu entrichten.
Die Dauer der Rekrutierung hängt davon ab, welches Sprachniveau vorhanden ist und welches Berufsprofil gesucht wird. Bei Kandidat:innen aus der Türkei kann das Verfahren durchschnittlich bis zu 6 Monaten dauern. Daher ist es empfehlenswert, dass wir Ihre Stellenplanung und -Anzeige so früh wie möglich bekommen.
Eine Anerkennung der Berufsqualifikation ist bei allen Abschlüssen aus Drittstaaten nötig. Bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen prüfen die Behörden des Ziellandes die Ausbildung und Arbeitserfahrung einer ausländischen Fachkraft um festzustellen, ob sie gleichwertig gegenüber der inländischen Ausbildung ist. Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich von Land zu Land. Falls der Arbeitgeber ein beschleunigtes Verfahren beantragt hat, wird das Verfahren erheblich verkürzt.
Für eine vereinfachte Darstellung können Sie das Erklärvideo aus dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus Deutschland anschauen.
Falls der Berufsabschluss Ihrer Fachkraft nicht vollständig anerkannt ist und Defizite gegenüber einer entsprechenden deutschen Ausbildung festgestellt worden sind, gibt es die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren, die eine vollständige Anerkennung der Ausbildung ermöglichen. Der Aufenthalt für solche Anpassungsmaßnahmen ist für 18 Monate, verlängerbar auf insgesamt höchstens zwei Jahre möglich. Voraussetzung sind in der Regel Deutschkenntnisse, die mindestens dem Niveau A2 entsprechen. Eine Beschäftigung ist parallel zur Anpassungsmaßnahme mit Einschränkungen möglich.
Im Rahmen von Vermittlungsabsprachen, die die Bundesagentur für Arbeit mit den Arbeitsverwaltungen in ausgewählten Ländern für bestimmte Berufsgruppen trifft, wird es möglich sein, das Anerkennungsverfahren in Deutschland durchzuführen und parallel zu diesem bereits die beabsichtigte Beschäftigung auszuüben. (Quelle: Deutsche Vertretungen in der Türkei)
Außerdem gibt es die Möglichkeit eine Qualifizierungsförderung im Rahmen des Anerkennungszuschusses bis zu 3.000 Euro zu erhalten. Für mehr Informationen dazu klicken Sie hier.
Ja, wir unterstützen die Firmen bei der Rekrutierung und Vermittlung von Ausbildungskandidat:innen aus der Türkei.
Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gibt es eine Meldepflicht für Arbeitgeber, binnen zwei Wochen die zuständige Ausländerbehörde darüber zu informieren. Die Fachkraft hat dann in der Regel sechs Monate Zeit, ein neues Beschäftigungsverhältnis zu suchen, wobei die Dauer im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort liegt.
Die Kosten für unser Rekrutierungsservice hängen von ganz unterschiedlichen Faktoren ab: Qualifikationsniveau (Auszubildende:r/Young Professional/Fachkraft/Akademiker:in), Beruf/Branchen, Anzahl der gesuchten Kandidat:innen und den vereinbarten Leistungen (Vermittlung, Betreuung, Sprachschulung, Relocation etc.) ab. Gerne beraten wir Sie ausführlich und erstellen Ihnen ein persönliches Angebot.